Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 56

§ 56 – Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt

(1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. (2) Gegenüber dem Jugendamt als Pfleger oder Vormund werden § 1835 Absatz 5 und § 1844 jeweils in Verbindung mit § 1798 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angewandt. In den Fällen des § 1848 in Verbindung mit § 1799 Absatz 1 und des § 1795 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich. Landesrecht kann für das Jugendamt als Pfleger oder Vormund weitergehende Ausnahmen nach § 1862 Absatz 4 in Verbindung mit § 1802 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsehen. (3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Familiengerichts auf Sammelkonten des Jugendamts bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes einschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landesrecht kann bestimmen, dass eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich ist. Die Anlegung von Mündelgeld ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das Jugendamt errichtet hat.

Kurz erklärt

  • Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für die Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft durch das Jugendamt, es sei denn, das Gesetz sagt etwas anderes.
  • Bestimmte Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung gegenüber dem Jugendamt als Pfleger oder Vormund.
  • In bestimmten Fällen ist keine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
  • Landesrecht kann zusätzliche Ausnahmen für das Jugendamt als Pfleger oder Vormund festlegen.
  • Mündelgeld kann mit Genehmigung des Familiengerichts auf Sammelkonten des Jugendamts verwaltet werden, wenn die Interessen des Mündels gewahrt sind.